68 Z. 33 ff.). Die Verteidigung führte diesbezüglich aus, der Beschuldigte sei beim Kreisel kontrolliert worden, obwohl er mit dem Auto keine Markierungen oder ähnliches überquert habe (pag. 72). Es stelle sich die Frage, weshalb der Beschuldigte kontrolliert worden sei; es könne sein, dass dies wegen der Schlangenlinien gewesen sei, was jedoch nur auf den Aussagen des Polizisten E.________ beruhe (pag. 73). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, beim Beschuldigten hätten keine Anzeichen einer Fahrunfähigkeit bestanden.