10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Überblick Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die polizeiliche Anordnung eines Atemalkoholtests (Atemalkoholprobe) sowie seine diesbezügliche Weigerung anlässlich der Verkehrskontrolle vom 10. Juni 2020 nicht bestreitet. Darüber hinaus ist – wiederum wie vor der ersten Instanz – insbesondere bestritten, wie die Verkehrskontrolle und die anschliessende Untersuchung im Spital D.________ genau abgelaufen ist.