Zur Verweigerung der Blutprobe führte die Vorinstanz schliesslich Folgendes aus (Hervorhebungen im Original; pag. 98): Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, dass er nach dem Telefonat mit der Staatsanwältin keine Blutprobe abgegeben habe, da er gar nicht mehr auf eine Blutprobe angesprochen worden sei. Es habe ihn niemand mehr gefragt. Er habe gedacht, dass ihm jemand jetzt Blut abnehme, aber von der Blutprobe habe dann niemand mehr gesprochen (pag. 65 Z. 19 ff.). Diese Aussagen sind als reine Schutzbehauptungen zu taxieren. Der Zeuge E.____