68 Z. 14). Der Beschuldigte selbst gab zu Protokoll, dass es anlässlich des Telefonats mit der Staatsanwältin geheissen habe, dass er die «Höchststrafe» erhalte, wenn er die Blutprobe verweigere (pag. 64 Z. 41 f., pag. 65 Z. 15 f. und pag. 66 Z. 13 f.). Weiter sagte er jedoch aus, dass er weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen wurde, dass er sich der Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit entsprechender Strafe strafbar machen würde, wenn er die Blutprobe nicht abgeben würde (pag. 66 Z. 18 ff.). Die letzte Aussage erscheint allerdings wenig glaubhaft.