Zur Belehrung führte die Vorinstanz Folgendes aus (Hervorhebungen im Original; pag. 97 f.): Weiter strittig ist, ob der Beschuldigte auf die Folgen einer Weigerung aufmerksam gemacht wurde oder nicht. Der Zeuge E.________ führte dazu aus, dass er dem Beschuldigten nach dessen Verweigerung, einen Alkoholtest zu machen, die Konsequenzen aufgezeigt und ihn belehrt habe. Der Beschuldigte habe ihm dann gesagt, dass er dies zur Kenntnis nehme (pag. 67 Z. 22 f., vgl. auch pag. 69 Z. 9 ff.). Der Beschuldigte sei auch anlässlich des Telefonats mit der Staatsanwältin auf die Folgen aufmerksam gemacht worden (pag. 68 Z. 14).