Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb über ein «Höchststrafe» hätte gesprochen werden sollen, ohne dass dem Beschuldigten die Grundlage dieser Strafe mitgeteilt worden wäre. Dies insbesondere, nachdem sich der Beschuldigte geweigert hatte, eine Blutprobe abzugeben und aus diesem Grund die Staatsanwältin extra nochmals kontaktiert worden ist.