Im Spital habe der Beschuldigte kein Blut mehr geben wollen, da er nichts Schriftliches in den Händen habe. Sie (die Polizisten) hätten dem Beschuldigten dann mitgeteilt, dass sie keinen Drucker mitführen würden, die Staatsanwältin es jedoch verfügt habe. Der Beschuldigte habe es nicht glauben wollen. Er (Zeuge E.________) habe dann erneut mit der Staatsanwältin Kontakt aufgenommen und es sich nochmals versichern lassen. Er habe dann gedacht, dass es die Wogen glätten würde, wenn die Staatsanwältin es dem Beschuldigten selber noch mitteilt. Er habe das Telefon dann dem Beschuldigten übergeben (pag. 68 Z. 1 ff.). Auch diese Aussagen des Polizisten E.___