Zur Anordnung der Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft führte die Vorinstanz Folgendes aus (Hervorhebungen im Original; pag. 96 f.): Der Zeuge E.________ gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er mit der Pikettstaatsanwältin telefoniert habe und diese die Blutentnahme verfügt habe. Dies habe er auch dem Lenker mitgeteilt. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass er einverstanden sei, weshalb sie dann auch ins Spital gefahren seien. Im Spital habe der Beschuldigte kein Blut mehr geben wollen, da er nichts Schriftliches in den Händen habe.