65 Z. 46 f.), zudem wurden im Spital Masken getragen (pag. 64 Z. 30) und letztlich handelt es sich dabei auch le- 9 diglich um eine subjektive Einschätzung. Der (subjektive) Anfangsverdacht lag beim Polizisten vor, weshalb er beim Beschuldigten einen Alkoholtest durchführen wollte. Weiter kann auch auf die glaubhaften und realitätsnahen Aussagen des Zeugen E.________ abgestellt werden, wonach bereits eine andere Patrouille (O.________ / Polizeischülerin) sich um den sich in der Nähe ereigneten Unfall gekümmert habe.