Es kann nach dem Gesagten festhalten werden, dass ein Anfangsverdacht auf Alkoholkonsum vorgelegen hat. Es ist diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen des Polizisten (Schlangenlinien, Alkoholgeruch, verwaschene Sprache) abzustellen. Daran ändert auch der Bericht (IRM-Formular) von Dr. med. H.________ (pag. 6), wonach beim Beschuldigten kein Mundgeruch, lediglich eine leicht verwaschene Sprache und lediglich ein leichter Beeinträchtigungsgrad (fraglich) festgestellt worden sei, nichts. Bis zu dieser Untersuchung verstrich doch eine gewisse Zeit (mind. 1 Stunde; pag. 65 Z. 46 f.), zudem wurden im Spital Masken getragen (pag.