Bestritten sei gemäss Vorinstanz insbesondere, wie die Verkehrskontrolle und die anschliessende Untersuchung im Spital D.________ genau abgelaufen seien. Die Verteidigung mache überdies geltend, dass die Kontrolle ohne Anfangsverdacht vorgenommen worden sei, dass der Beschuldigte nicht auf die Straffolgen einer Verweigerung aufmerksam gemacht worden sei und dass nie die Rede davon gewesen sei, dass die Staatsanwältin eine Blutprobe angeordnet habe (pag. 94). Zum Anfangsverdacht führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 94 f.): Es kann nach dem Gesagten festhalten werden, dass ein Anfangsverdacht auf Alkoholkonsum vorgelegen hat.