8. Vorhandene Beweismittel 8.1 Allgemeine Ausführungen Grundsätzlich kann auf die zutreffenden und korrekten Zusammenfassungen der Beweismittel durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 92 ff.). Soweit für die vorliegende Beweiswürdigung relevant, wird auf diese direkt in der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer eingegangen. 8.2 Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 24. August 2022 (pag. 159) Dem Strafregisterauszug über den Beschuldigten vom 24. August 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit Urteil vom 29. März 2018 wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 Bst.