_) und eventuell die Einholung einer schriftlichen Auskunft bei Dr. med. H.________, in welcher sie eine Begründung aus medizinischer Sicht über ihre am 10. Juni 2020 gemachten Feststellungen/Einschätzungen, wonach eine Beeinträchtigung des Beschuldigten «leicht» bzw. «fraglich» erscheine, abzugeben habe (pag. 120 ff.). Diese Anträge wurden mit Beschluss vom 11. Oktober 2021 begründet abgewiesen (pag. 132 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 11. September 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 130 f.).