3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. Es wird die Ausschreibung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'990.95. 6. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. 74 III.