4. E.________ gestützt auf die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmitteln sowie dem Konsum dienende Widerhandlungen und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1 und 2, 106 und 333 StGB, 19a Ziff. 1 BetmG, 4 Abs. 1 Bst. g, 8 Abs. 1, 9a Abs. 1bis, 10 Abs. 2, 33 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 WG sowie 6 und 21 Waffenverordnung als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2. März 2021 zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage festgesetzt wurde (Bst.