2. E.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im Herbst 2018 in G.________ (Ort) durch Anstalten treffen zum Veräussern von Betäubungsmitteln gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Bst. B Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 3. E.________ schuldig erklärt wurde: