1. Das Strafverfahren gegen E.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen von September 2017 bis 6. Mai 2018 in G.________ (Ort) und Biel durch Konsum von Betäubungsmitteln sowie dem Konsum dienende Widerhandlungen – ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung – eingestellt wurde (Bst. B Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).