des Raubes, gemeinsam begangen mit E.________ am 2. August 2019 in G.________ (Ort) zum Nachteil von C.________ und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I/1.1 und 1.4 hiervor und in Anwendung der Artikel 34, 40, 41, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1 und 177 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug des rechtskräftigen Widerrufs der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Geldstrafe gemäss dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Mai 2018 (siehe Ziff. I/2 hiervor) verurteilt: