3. D.________ gestützt auf die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Missachtung der Massnahmen im Sinne der Covid-19-Verordnung 2 in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106, 126 Abs. 1 und 333 StGB sowie 19a Ziff. 1 BetmG und 7c, 10f Abs. 2 Bst. a VCOVID2 (Stand 17. April 2020) zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf sieben Tage festgesetzt wurde (Bst. A Ziff. III/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).