Fürsprecher A.________ wird für die amtliche Verteidigung von E.________ in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 3'240.70 ausgerichtet (14 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich einem Reisezuschlag von CHF 75.00 und Auslagen von CHF 134.00 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 3’009.00). Zufolge Unterliegens ist D.________ voll rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Betreffend die zu treffenden Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.