Stunden geltend (pag. 1208 f.). Davon entfallen fünf Stunden auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, welche wie erwähnt «nur» drei Stunden dauerte. Demgegenüber machte Fürsprecher A.________ keinen separaten Aufwand für die Abschlussarbeiten/Nachbearbeitung geltend, weshalb der Posten «Hauptverhandlung» insgesamt nur um eine Stunde gekürzt wird. Die für die Erstellung der Honorarnote ausgewiesene halbe Stunde wird schliesslich gestrichen, weil es sich dabei um Kanzleiarbeit handelt. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Fürsprecher A.___