für die amtliche Verteidigung von D.________ in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 4'071.40 ausgerichtet (18 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich einem Reisezuschlag von CHF 75.00 und Auslagen von CHF 105.30 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 3'780.30). Zufolge Unterliegens besteht für D.________ die volle Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.3.2 Fürsprecher A.________ machte für die amtliche Verteidigung von E.________ im Berufungsverfahren einen Aufwand von 15.5 Stunden geltend (pag.