eine Gebühr von total CHF 300.00 geltend machte, ist festzuhalten, dass die Berufungsverhandlung wie erwähnt nur an einem Tag stattfand. Weiter beträgt die Reisezeit G.________ (Ort)-Bern weniger als eine Stunde, mithin der Hin- und Rückweg weniger als zwei Stunden, weshalb Rechtsanwalt B.________ ein Reisezuschlag nach Art. 10 PKV von CHF 75.00 gewährt wird (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern, S. 2, Reisezuschlag für eine Reisezeit ab einer Stunde). Die für die Autofahrt geltend gemachten Auslagen von «2 x 120 Km à Fr. --.70» werden schliesslich insoweit gekürzt, als für die Strecke G.______