für die Teilnahme an der Urteilseröffnung einen Aufwand von eineinhalb Stunden aus. Das oberinstanzliche Urteil wurde den Parteien – in deren Einverständnis – jedoch telefonisch mitgeteilt, womit auch der für die Teilnahme an der Urteilseröffnung geltend gemachte Aufwand zu streichen ist. Soweit Rechtsanwalt B.________ für zwei Reisetage einen Reisezuschlag ab zwei Stunden, d.h. von je CHF 150.00, resp. eine Gebühr von total CHF 300.00 geltend machte, ist festzuhalten, dass die Berufungsverhandlung wie erwähnt nur an einem Tag stattfand.