135 Abs. 4 StPO). 22.3 In oberer Instanz 22.3.1 Rechtsanwalt B.________ machte für die amtliche Verteidigung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 23.5 Stunden geltend (pag. 1211 ff.). Von dem geltend gemachten Aufwand entfallen sieben Stunden auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Diese dauerte effektiv aber «nur» drei Stunden, weshalb dieser Posten um vier Stunden gekürzt wird. Weiter wies Rechtsanwalt B.________ für die Teilnahme an der Urteilseröffnung einen Aufwand von eineinhalb Stunden aus.