III/2 unten). 22.2.2 Auch das Fürsprecher A.________ für die amtliche Verteidigung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren gesprochene Honorar bewegt sich innerhalb des erwähnten Tarifrahmens und erscheint mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen (vgl. dazu Bst. B/Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 916). Aufgrund seiner Verurteilung ist E.________ voll rück- und nachzahlungspflichtig, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 135 Abs. 4 StPO).