Aufgrund seiner Verurteilung hat D.________ dem Kanton Bern die ausgerichteten amtlichen Entschädigungen zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ sowie Rechtsanwältin I.________ je die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar auszurichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend Rechtsanwältin I.________ ging im Urteilsdispositiv vom 7. September 2022 vergessen, weshalb im Rahmen der vorliegenden Urteilsbegründung eine Berichtigung vorzunehmen ist (siehe E. VIII resp. Urteilsdispositiv Bst. A Ziff. III/2 unten).