66 22.2 In erster Instanz 22.2.1 Für ein Rückkommen auf die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von D.________ (CHF 12'634.20) besteht kein Anlass (vgl. dazu Bst. A Ziff. IV/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 911). Dasselbe gilt betreffend die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin D.________'s, Rechtsanwältin I.________ (vgl. dazu Bst. A Ziff. IV/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 912). Aufgrund seiner Verurteilung hat D.___