Es bleibt somit beim erstinstanzlichen Kostenschluss. D.________ hat die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich – exklusive amtlicher Entschädigung – belaufend auf CHF 9'690.95, zu tragen und E.________ muss die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8'990.95 (exklusive amtlicher Entschädigung) tragen. 21.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3'000.00 festgelegt (Art.