65 D.________ und E.________ werden in casu wie in erster Instanz verurteilt. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten (pag. 911 und pag. 915) und die anteilsmässige Auferlegung zu je 2/5 an die Beschuldigten und zu 1/5 an den Straf- und Zivilkläger (S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1107 f.) sind nicht zu beanstanden. Es bleibt somit beim erstinstanzlichen Kostenschluss.