_ wurde mit vorliegendem Urteil insbesondere wegen Raubes schuldig gesprochen und das Höchstmass der Strafe beträgt gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. E.________ gefährdete mit seinem Handeln zudem die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dass ihm der bedingte Vollzug gewährt und somit keine schlechte Legalprognose gestellt wurde, ist wie unter Erwägung 19.6.1 erwähnt irrelevant.