64 den Verschlechterungsverbots – integral anschliesst (S. 67 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1005 f.): E.________ wurde unter anderem wegen Raubes schuldig gesprochen. Das Verschulden von E.________ für den Raub wurde vorliegend als eher leicht bewertet (vgl. Ziff. VII.3.3 oben) und die dafür ausgesprochene Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens.