Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen und der Schlussfolgerung der Vorinstanz integral an. Die mittlerweile abgeschlossene Lehre und die Deutschkenntnisse E.________'s sind zwar lobenswert, reichen aber nicht aus, um von einer besonders gelungenen Integration, die einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen vermöchte, auszugehen. 20.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. 20.4 Fazit E.________ ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB des Landes zu verweisen.