Mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 15.2.6 ist bei E.________ besonders in Bezug auf Gewaltdelikte aktuell von keiner akuten Rückfallgefahr auszugehen. 20.2.4 Gesamtwürdigung Die Vorinstanz hielt gesamtwürdigend Folgendes fest (S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1005): Zusammenfassend ist festzuhalten, dass trotz einer gewissen sprachlichen und beruflichen Integration die einzelnen zu berücksichtigenden Aspekte kein gewichtiges privates Interesse von E.________ an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen vermögen.