Er ist in Äthiopien aufgewachsen und seine engsten Familienangehörigen leben nach wie vor dort und können ihn unterstützen. Dieser Aspekt spricht ebenfalls nicht gegen eine Landesverweisung. Eine strafrechtliche Landesverweisung nach Äthiopien kann des Weiteren gemäss Auskunft des Staatssekretariats für Migration SEM im gegenwärtigen Zeitpunkt und in naher Zukunft auch vollzogen werden (pag. 805 i.V.m. pag. 744).