Des Weiteren hat E.________ in der Schweiz keine familiären Beziehungen und galt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 30. September 2019 gar für einige Zeit als untergetaucht. Alles in allem scheint er in der Schweiz somit nicht besonders verwurzelt zu sein. Die verhältnismässig kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der strafrechtliche Leumund E.________'s sprechen sodann ebenfalls eindeutig gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Schliesslich vermag auch sein Gesundheitszustand keinen solchen zu begründen.