Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich E.________ sprachlich und beruflich nicht schlecht integriert hat, was bei einer Landesverweisung eine gewisse Härte darstellt. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur, die eine besondere Härte für ihn zu begründen vermöchten, liegen indes keine vor (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Des Weiteren hat E._____