396 Z. 39). E.________ verfügt demnach in Äthiopien über ein familiäres Beziehungsnetz. Die familiäre Situation steht damit einer Landesverweisung nicht entgegen. E.________ gefährdete bzw. missachtete die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz bereits mehrfach. Nebst dem er vorliegend insbesondere zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, wovon – ohne Berücksichtigung der straferhöhenden Täterkomponenten gemäss der Strafzumessung der Vorinstanz, welche aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend zu berücksichtigen ist – acht Monate auf den Raub entfallen (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 991), wurde er wie folgt verurteilt (pag. 1176 f.):