Die Vorinstanz erwog bezüglich seiner familiären Situation im Übrigen zutreffenderweise Folgendes (S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1004): Bezüglich der familiären Situation ist zu bemerken, dass E.________ in der Schweiz keine Familienangehörige hat. Die engsten Familienangehörigen von E.________, d.h. seine Mutter, seine Halbgeschwister und seine Grossmutter, leben allesamt in Äthiopien. Des Weiteren leben auch diverse weitere Verwandte, so unter anderem mehrere Onkel und Tanten in Äthiopien (pag. 396 Z. 38 ff., pag. 786, pag. 804). Zu seinen Geschwistern in Äthiopien pflegt E.________ auch nach wie vor Kontakt (pag. 396 Z. 39).