Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. D.________ wurde mit vorliegendem Urteil insbesondere wegen Raubes schuldig gesprochen. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB wird dies mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit offensichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist.