Diese zutreffenden Ausführungen bedürfen keiner Ergänzungen; die Kammer schliesst sich ihnen vollumfänglich an. Die Landesverweisung stellt für D.________ insgesamt keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 19.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. 19.4 Fazit D.________ ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB des Landes zu verweisen. 19.5 Dauer der Landesverweisung