Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte ist D.________ zuzumuten, die Schweiz zu verlassen. Die Schwierigkeiten, die ihn beim Verlassen der Schweiz treffen, sind nicht derart hart, dass sie zu einem unzumutbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führen würden. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt somit nach dem Gesagten nicht vor und eine Landesverweisung ist auszusprechen.