Jede Landesverweisung bedeutet eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Die Vorinstanz hielt gesamtwürdigend fest (S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1101 f.): Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die einzelnen zu berücksichtigenden Aspekte kein gewichtiges privates Interesse von D.____