19.2.2 genannten Gründen nicht unproblematisch sein. Auch wenn eine Integration in der Schweiz theoretisch möglich wäre, erscheint eine solche in Würdigung der Gesamtumstände äusserst schwierig und problematisch. Mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 14.2.6 ist bei D.________ in Bezug auf Gewaltdelikte aktuell wohl von keiner akuten Rückfallgefahr auszugehen. Jedoch missachtete D.________ die hiesige Rechtsordnung bereits mehrfach erheblich und delinquierte auch während laufendem Verfahren wiederholt weiter. 19.2.4 Gesamtwürdigung Jede Landesverweisung bedeutet eine persönliche Härte für den Betroffenen.