D.________ wurde in der Schweiz – ohne Flüchtlingseigenschaft – vorläufig aufgenommen, wobei sein Asylgesuch abgewiesen wurde (pag. 807). Nennenswerte soziale Bindungen zur Schweiz bestehen bei ihm wie erwähnt keine. Überdies verfügt er höchstens über marginale Deutschkenntnisse und eine andere hiesige Amtssprache spricht er gemäss den Akten nicht. Gesellschaftlich ist D.________ in der Schweiz nicht integriert und eine langfristige, nachhaltige berufliche Integration dürfte aus den unter Erwägung 19.2.2 genannten Gründen nicht unproblematisch sein.