Eine Wiedereingliederung im Herkunftsland ist ohne weiteres möglich. D.________ kennt die dortige Sprache und Kultur sowie die Sitten und Gebräuche. Er ist in Somalia aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat auch dort gearbeitet. Seine engsten Familienangehörigen leben seit jeher in Somalia und können ihn unterstützen. Dieser Aspekt spricht ebenfalls nicht gegen eine Landesverweisung (vgl. diesbezüglich auch Bericht des Amts für Bevölkerungsdienste, pag. 776 und Bericht des Staatssekretariats für Migration SEM, pag. 807).