Zudem delinquierte er mehrfach während laufendem Verfahren. Die hiesige Rechtsordnung scheint ihm relativ gleichgültig zu sein und von einer positiven Persönlichkeitsentwicklung D.________'s in der Schweiz, die durch eine Landesverweisung zunichte gemacht würde, kann unter diesen Umständen – wie die Vorinstanz erwog – nicht gesprochen werden (S. 63 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1001). Der Gesundheitszustand D.________'s gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und steht einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen. Zusammenfassend kann D.________ aktuell einzig die finanzielle Selbständigkeit positiv angerechnet werden. Insbesondere seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz,