3. November 2020 wegen Widerhandlung gegen das AIG zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen, - mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Dezember 2020 wegen Widerhandlungen gegen das AIG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen. D.________ ist in Bezug auf Gewaltdelikte mithin einschlägig vorbestraft. Zudem delinquierte er mehrfach während laufendem Verfahren.