Die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdete bzw. missachtete D.________ bereits mehrfach. Nebst dem er vorliegend insbesondere zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, wovon – ohne Berücksichtigung der straferhöhenden Täterkomponenten gemäss der Strafzumessung der Vorinstanz, welche aufgrund des Verschlechterungsverbots massgebend ist – sieben Monate auf den Raub entfallen (S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 981), wurde er bereits wie folgt verurteilt (pag.