– wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – in der Schweiz nicht; er hat hier keine Familienangehörige und – soweit aus den Akten ersichtlich – auch keine feste Beziehung. Demgegenüber leben seine Eltern bzw. zumindest die Mutter und seine sechs Geschwister nach wie vor in Somalia (zum Ganzen S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1000). Die familiäre Situation D.________'s steht einer Landesverweisung somit ebenfalls nicht entgegen. 55 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdete bzw. missachtete D.__